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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG   

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https://dejure.org/2018,51356
OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG (https://dejure.org/2018,51356)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG (https://dejure.org/2018,51356)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2018 - 7 A 10624/18.OVG (https://dejure.org/2018,51356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 134 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 683 S 1 BGB
    Versorgung eines aufgefundenen verletzten Tieres durch einen Tierarzt; Anspruch auf Erstattung der Kosten der Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablieferung; Ansichnehmen; Anzeige; Anzeigepflicht; Auffindungsersatz; Aussetzungsverbot; Behandlung; Behandlungsvertrag; Besitz; Besitzbegründung; Besitzkonstitut; Dereliktion; Eigentum; Finder; Fundbehörde; Fundsache; Fundtier; Fundtieranzeige; Geschäftsführung; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Betreibers einer Tierarztklinik auf Ersatz von Kosten für die tiermedizinische Versorgung dreier Katzen; Vorliegen eines Behandlungsvertrages zwischen dem Finder eines verletzten Haustieres und einem Tierarzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung tierärztlicher Leistungen für Behandlung von Fundtier

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung tierärztlicher Leistungen für Behandlung von Fundtier

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 7.16

    Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Eine Besitzbegründung lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 13) nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird, wie es hier am 26. März 2016, 28. Mai 2016 und 10. Oktober 2016 der Fall war.

    Ein dem widersprechender Wille, insbesondere keine Verantwortung für die Fundsache zu übernehmen, und daher nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und ermöglicht nicht, sich dem gesetzlichen Schuldverhältnis nämlich der Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB) zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 13) .

    Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage bloßen Schweigens der Fundbehörde ein die Ablieferung ersetzendes Besitzkonstitut (§ 868 BGB) annehmen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 18).

    32 (2) Eine Ausnahme hiervon kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 20) allerdings dann in Betracht, wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne einer Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen.

    Gegenüber der unmittelbaren Anwendung bringt das zum Ausdruck, dass der Unterschied zwischen Tieren als Mitgeschöpfen und leblosen Sachen bei der Gesetzesauslegung und -anwendung im Rahmen der herkömmlichen Methodik zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 20).

    Hierzu gehört bei Fundtieren die Pflicht des Finders, diese zu füttern (Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2017, § 966 Rn. 1 m.w.N.) und sie unter Berücksichtigung der in Art. 20a GG niedergelegten Grundsätze auch den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend unterzubringen und zu versorgen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 21).

    In einer solchen Notsituation entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 21) Sinn und Zweck des Rechts auf Ablieferung, auf die unmittelbare Übergabe an die Fundbehörde zu verzichten; insoweit muss es dann ausreichen, die Fundbehörde über den Fund (§ 965 Abs. 2 BGB) und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden.

    Jenseits dieser aus Gründen des Tierschutzes gebotenen Beschränkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 22) eine einschränkende Auslegung der Anforderungen der Ablieferung hingegen nicht gerechtfertigt.

    Es bleibt den Fundbehörden aber auch unbenommen, sich anderweitig zu organisieren (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 -, juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16

    Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB) (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 24.16 -).

    Für Fundtiere gilt entsprechend, dass von einer Fundsache auszugehen ist, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 24.16 -).

    Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Finders, die Fundsache zu verwahren und zur Fundbehörde zu bringen, kommt in Betracht, wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung im Sinne der Übergabe des Fundtieres an die Fundbehörde entgegenstehen (Anschluss an BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16 -).

    2016 und 10. Oktober 2016 abgegebenen Katzen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris) nicht ausgegangen werden.

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, Rn. 18) entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB).

  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Mit der Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz hat der Tierschutz Verfassungsrang, womit die Bedeutung des Tierschutzes im Gefüge des Verfassungsrechts gestärkt wurde (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 = juris, Rn. 121; BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 -, BVerwGE 127, 183 = juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Mit der Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz hat der Tierschutz Verfassungsrang, womit die Bedeutung des Tierschutzes im Gefüge des Verfassungsrechts gestärkt wurde (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 = juris, Rn. 121; BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 30.05 -, BVerwGE 127, 183 = juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Sie dürfen sich dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht entziehen, müssen die mit ihr verbundene Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung im Wandel der Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193).
  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Eine Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB wäre im Übrigen nicht allein deswegen ausgeschlossen, wenn die Klägerin vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig geworden wäre (vgl. BGH. Urteil vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61 -, BGHZ 40, 28 = juris, Rn.12).
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 -, juris, Rn. 8) zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften.
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Die Regelungen gelten auch dann, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, die ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und somit ein objektiv fremdes Geschäft geführt hat (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 = juris, Rn. 13).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen zwar auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, jedoch soll in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht kommen, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - juris, Rn. 17; Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 967, Rn. 7).
  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 277/53

    Gefahrenbeseitigung bei Ruinen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10624/18
    Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - III ZR 74/90 -, BGHZ 16, 12 = juris, Rn. 11).
  • BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90

    Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 6.17

    Abwasserbeseitigung; Abwassereinrichtungen; Benutzungsgebühr; Entwässerung;

  • VG Würzburg, 04.11.2019 - W 8 K 19.842

    Kein Anspruch der behandelnden Tierärztin auf Kostenerstattung für verletzte

    Eine solche verstößt aber gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot aus § 3 Satz 1 Nr. 3 TierschG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig (BVerwG, U. v. 26.4.2018 - 3 C 24/16 - juris; OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG - BeckRS 2018, 40448).

    Erst durch die Ablieferung der Fundsache bzw. des Fundtiers wird die Verwahrung zur öffentlichen Aufgabe der Fundbehörde (OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG - BeckRS 2018, 40448, Rn. 31) und erst mit der tatsächlichen Ablieferung bei der Fundbehörde wird der Finder von seiner Verwahrungspflicht befreit (Gursky/Wiegand, in: Staudinger, BGB, 2017, § 967, Rn. 1).

    Jedoch muss diese unverzüglich über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt werden, über die weitere Verwahrung des Tieres zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2018 - 3 C 6/16 - juris Rn. 21; OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG - BeckRS 2018, 40448 Rn. 35).

    Der Inhalt dieses Schreibens entspricht der Rechtsauffassung des Gerichts und der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und obergerichtlich vertretenen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2018 - 3 C 6/16; 3 C 24/16; 3 C 7/16; 3 C 5/16 jeweils juris; OVG Koblenz, U. v. 20.11.2018 - 7 A 10624/18.OVG - BeckRS 2018, 40448).

  • VG Köln, 17.07.2019 - 21 K 12337/16

    Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

    vgl. insoweit auch die Erwägungen des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10624/18.OVG -, juris (Rn. 36).

    Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10624/18.OVG -, juris (Rn. 23).

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